RS Vwgh 1998/9/1 98/05/0076

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf schriftliche Anbringen und kommt somit im Falle der Vertretung bei der Verhandlung zur Erhebung eines mündlichen Vorbringens nicht in Betracht. Daran ändert daher auch die in § 10 Abs 2 letzter Satz AVG enthaltene Wortfolge "unter sinngemäßer Anwendung" nichts.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050076.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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