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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf schriftliche Anbringen und kommt somit im Falle der Vertretung bei der Verhandlung zur Erhebung eines mündlichen Vorbringens nicht in Betracht. Daran ändert daher auch die in § 10 Abs 2 letzter Satz AVG enthaltene Wortfolge "unter sinngemäßer Anwendung" nichts.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050076.X01Im RIS seit
18.02.2002