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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen; die Beschränkung des Grundbenützungsrechtes ist nur ein Indiz für diese Absicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050080.X01Im RIS seit
03.05.2001