RS Vwgh 1998/9/1 98/05/0138

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen, daß nach erfolgter Änderung des Baubebauungsplanes der ohne Baubewilligung erfolgte Dachraumausbau, welcher aufgrund des Titelbescheides zu beseitigen sei, nachträglich baubehördlich bewilligt werden könnte, enthält keine wesentliche, die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach sich ziehende wesentliche Sachverhaltsänderung. Zukünftige Änderungen der Rechtslage stellen keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar (Hinweis E 29.4.1997, 97/05/0065).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050138.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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