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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
AVG §63 Abs3 impl;Rechtssatz
Stellt ein Vorstellungswerber einen Antrag auf Abänderung des Berufungsbescheides, weil er letztlich, was sich aus einem Bauantrag ergibt, die positive Erledigung seines Baugesuches anstrebt, wurde den Formerfordernissen voll entsprochen; es obliegt der rechtlichen Würdigung der angerufenen Behörde, dem Gesetz gemäß mit einer Aufhebung - abgesehen von der möglichen Abweisung der Vorstellung - und nicht mit einer Abänderung vorzugehen. Von einem unbegründeten Vorstellungsantrag kann im vorliegenden Fall jedenfalls keine Rede sein.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050087.X02Im RIS seit
03.05.2001