RS Vwgh 1998/9/1 94/05/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs2;
BauO NÖ 1976 §116 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/05/0231 1

Stammrechtssatz

Die im § 116 Abs 2 zweiter Satz NÖ BauO 1976 vorgesehene Zuständigkeitsübertragung im Einzelfall stellt eine Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG dar, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Hinweis E VfGH 17.6.1986, VfSlg 10912). Auch wenn im betreffenden Vorstellungsverfahren primär Rechtsfragen zu lösen sind, läßt sich nicht ausschließen, daß die Zuständigkeitsübertragung iSd § 116 Abs 2 NÖ BauO 1976 im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen sein kann, wenn bei Prüfung von Verfahrensrügen unter Umständen Ermittlungen stattfinden mußten.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050328.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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