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16 MedienrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Bereinigung der Rechtslage; KostenzuspruchRechtssatz
Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Aufhebung der Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RundfunkG mit E v 11.12.97, G347-355/97.
Nach Bereinigung der Rechtslage ist es - mangels jeglicher Rechtsgrundlage - ausgeschlossen, daß ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Belangsendezeit für eine Interessenvertretung besteht. Demnach ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden (vgl. VfSlg. 10.304/1984, 11.379/1987).
Der Verfahrenskostenersatz gebührte grundsätzlich für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren, obwohl die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht hatte. Vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens her gesehen, ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu werten.
Als Verhandlungsaufwand war hier angesichts des Umstandes, daß der einschreitende Rechtsanwalt sieben Parteien vertreten hat, nur 1/7 des Pauschalbetrages zuzüglich des in den begehrten Mehrkosten Deckung findenden Streitgenossenzuschlages zuzusprechen.
(Ebenso: B3205/96 ua, B3348/96, B587/97 und B667/97, alle E v 12.12.97.
Hinsichtlich B3348/96 und B667/97 kein Kostenzuspruch, da auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurde, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge verfassungswidrig sei).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunk, Belangsendungen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2470.1996Dokumentnummer
JFR_10028788_96B02470_01