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64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
RDG §7 Abs2 Z6;Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der Kündigung gem § 7 Abs 3 RDG, wenn das pflichtwidrige Verhalten (noch) Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist oder gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat, bedeutet zwar nicht, daß bei Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens eines provisorischen Beamten immer ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, aber doch, daß bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Verhaltens als Kündigungsgrund eine dadurch erkennbare Erheblichkeitsgrenze besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120150.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010