RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0150

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RDG §7 Abs2 Z6;
RDG §7 Abs3;

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der Kündigung gem § 7 Abs 3 RDG, wenn das pflichtwidrige Verhalten (noch) Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist oder gewesen ist, das durch Einstellung oder Freispruch geendet hat, bedeutet zwar nicht, daß bei Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens eines provisorischen Beamten immer ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, aber doch, daß bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Verhaltens als Kündigungsgrund eine dadurch erkennbare Erheblichkeitsgrenze besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120150.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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