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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Teilweise Folge
Zurückweisung der Berufung gegen ein Straferkenntnis (Bestrafung gem §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FremdenG) als verspätet.
Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Im übrigen Folge: Interessenabwägung, drohende Ausweisung.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2130.1997Dokumentnummer
JFR_10028784_97B02130_01