RS Vfgh 1997/12/16 B2130/97

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Teilweise Folge

Zurückweisung der Berufung gegen ein Straferkenntnis (Bestrafung gem §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FremdenG) als verspätet.

Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Im übrigen Folge: Interessenabwägung, drohende Ausweisung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2130.1997

Dokumentnummer

JFR_10028784_97B02130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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