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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013Rechtssatz
Der Umkreis der "benachbarten Liegenschaften" im § 134 Abs 3 Wr BauO in der Stammfassung ist "je nach der Art der Bauführung zu bestimmen", wobei für den Fall, daß durch den Bau schon infolge seiner Zweckbestimmung Immissionen im weiteren Umfang zu befürchten sind, nicht nur die unmittelbar angrenzenden Nachbarn als Anrainer (Parteien) in Betracht kommen (Hinweis E 8.3.1955, 1653/53, VwSlg 3674 A/1955).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X06Im RIS seit
11.07.2001