RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0157

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Rechtssatz

Der Umkreis der "benachbarten Liegenschaften" im § 134 Abs 3 Wr BauO in der Stammfassung ist "je nach der Art der Bauführung zu bestimmen", wobei für den Fall, daß durch den Bau schon infolge seiner Zweckbestimmung Immissionen im weiteren Umfang zu befürchten sind, nicht nur die unmittelbar angrenzenden Nachbarn als Anrainer (Parteien) in Betracht kommen (Hinweis E 8.3.1955, 1653/53, VwSlg 3674 A/1955).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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