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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0114 E 20. Mai 1985 VwSlg 11767 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
Bei einer Nebentätigkeit muss es sich um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Nur eine solche ZUSÄTZLICHE Belastung rechtfertigt eine Vergütung nach § 25 GehG 1956. (Hinweis auf E v. 27.4.1982, 81/12/0175)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 zusätzliche BelastungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120103.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010