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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einem Studierenden, der sich auf einen Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs 2 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 beruft, trifft abweichend von § 39 AVG die Beweislast. Die Unterlassung eines Nachweises rechtfertigt wegen des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0298).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120371.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011