RS Vwgh 1998/9/2 97/12/0371

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §17 Abs2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Einem Studierenden, der sich auf einen Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs 2 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 beruft, trifft abweichend von § 39 AVG die Beweislast. Die Unterlassung eines Nachweises rechtfertigt wegen des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120371.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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