RS Vwgh 1998/9/2 95/12/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §20c Abs1;

Rechtssatz

Zur Klärung der Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung kann mit Eintritt des frühesten in Betracht kommenden Fälligkeitstermins ein Leistungsbescheid erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muß, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheides begegnet werden müßte. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbständiges rechtliches Interesse.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120070.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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