Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zur Klärung der Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung kann mit Eintritt des frühesten in Betracht kommenden Fälligkeitstermins ein Leistungsbescheid erwirkt werden. Ein davon unabhängig bestehendes Feststellungsinteresse bezüglich einer Tatbestandsvoraussetzung (Dienstzeit), die erfüllt sein muß, damit die Jubiläumszuwendung überhaupt gewährt werden kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in der Unsicherheit über den Eintritt der Fälligkeit keine Rechtsgefährdung, der durch die (jederzeitige) Erlassung eines Feststellungsbescheides begegnet werden müßte. Das Vertrauen auf den Erhalt der Jubiläumszuwendung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt begründet kein selbständiges rechtliches Interesse.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120070.X01Im RIS seit
25.01.2001