RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0150

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10 Abs1 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §10 Abs6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs6 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §12 Abs6 Z2 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §63 Abs3;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;

Rechtssatz

Als Gegenstand der Einwendungen iSd § 94 Abs 3 Bgld BauO kommt nur das in Betracht was Gegenstand der Entscheidung betreffend die Bauplatzerklärung ist. Gegenstand der Bauplatzerklärung eines Grundstückes gem § 12 Bgld BauO ist nicht die baurechtliche Genehmigung eines konkreten Bauvorhabens, sondern die Erklärung, daß ein bestimmtes Grundstück als für die Bebauung oder für eine sonst in § 10 Abs 1 Bgld BauO genannte Maßnahme geeignet ist. Der im BAUPLATZERKLÄRUNGSVERFAHREN iZm der Geltendmachung von Nachbarrechten auch zur Anwendung kommende § 94 Abs 3 Bgld BauO iVm § 10 Abs 6 Bgld BauO verweist nur auf jene baurechtlichen Bestimmungen die in Bauplatzerklärungsverfahren anzuwenden sind, sofern sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Die immissionsschutzrechtliche Bestimmung des § 63 Abs 3 Bgld BauO ist im Bauplatzerklärungsverfahren, das nur die Frage der Eignung des Grundstückes zur Bebauung und die Festlegung der in § 12 Abs 6 Bgld BauO angeführten Inhalte betrifft, nicht anzuwenden (hier:

für die Widmung "Industriegebiet" iSd § 14 Abs 3 lit d Bgld RPG ist gem den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen kein Immissionsschutz der Nachbarn vorgesehen, weshalb hier kein Widerspruch zu § 12 Abs 6 Z 2 Bgld BauO gegeben ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050150.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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