RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0150

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RDG §57 Abs3;
RDG §7 Abs1;
RDG §7 Abs2;

Rechtssatz

Ausgehend vom Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Eignungsüberprüfung des provisorischen Beamten für seine Verwendung, ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses aus Gründen zulässig, die gar nicht im Verschulden des Betroffenen gelegen sein müssen (Hinweis § 7 Abs 2 Z 1 oder Z 3 RDG). Bei Heranziehung des Kündigungsgrundes des pflichtwidrigen Verhaltens ist in besonderer Weise mitzuberücksichtigen, inwieweit der provisorische Beamte gerade gegen die Rechtsgüter verstoßen hat, deren Schutz ihm anvertraut ist und inwieweit durch sein Verhalten das Vertrauen innerhalb des Dienstbetriebes bzw das Vertrauen der Allgemeinheit in die Diensterfüllung (Hinweis § 57 Abs 3 RDG) gestört und dadurch die Belassung im Dienst geradezu untragbar geworden ist. Umstände, die in diesem Sinne zu einer disziplinären Entlassung führen könnten, müssen - ausgehend vom Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses - im Kündigungsverfahren jedenfalls zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120150.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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