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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorübergehender Entzug der Lenkerberechtigung.
Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, daß sie sich seit dem Tatzeitpunkt entsprechend den Verkehrsvorschriften verhalten habe. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin entscheidend, in dem sie darlegt, weshalb ihr bei Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde.
Da die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührter Interessen nicht möglich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3054.1997Dokumentnummer
JFR_10028778_97B03054_01