RS Vfgh 1997/12/22 B3054/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Vorübergehender Entzug der Lenkerberechtigung.

Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, daß sie sich seit dem Tatzeitpunkt entsprechend den Verkehrsvorschriften verhalten habe. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin entscheidend, in dem sie darlegt, weshalb ihr bei Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde.

Da die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührter Interessen nicht möglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3054.1997

Dokumentnummer

JFR_10028778_97B03054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten