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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/27 94/12/0298 3Stammrechtssatz
In Verwaltungsverfahren, für die eine "NACHWEISPFLICHT" (BEWEISLAST) einer Partei STATUIERT ist, rechtfertigt die Unterlassung eines "Nachweises" nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden. Vielmehr obliegt es auch in solchen Verfahren der Behörde, unter gewissen Einschränkungen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120371.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011