RS Vwgh 1998/9/2 97/12/0371

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 94/12/0298 3

Stammrechtssatz

In Verwaltungsverfahren, für die eine "NACHWEISPFLICHT" (BEWEISLAST) einer Partei STATUIERT ist, rechtfertigt die Unterlassung eines "Nachweises" nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden. Vielmehr obliegt es auch in solchen Verfahren der Behörde, unter gewissen Einschränkungen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120371.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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