RS Vwgh 1998/9/2 93/12/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1014;
DHG §2 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 idF 1990/447;
OrgHG 1967 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 90/12/0216 2 Verstärkter Senat VwSlg 13678 A/1992

Stammrechtssatz

Dienstnehmer haben nur Anspruch auf Ersatz von arbeitsadäquaten Sachschäden, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen. Die Ersatzpflicht des Dienstgebers ist nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen. Unabhängig von seiner Ableitung beruht der Ersatzanspruch des geschädigten Dienstnehmers darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hatte, über dessen Sachen für eigene Zwecke DISPONIERT und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120117.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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