RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0111 1

Stammrechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat

(Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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