RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0150

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
RDG §7 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0168 E 5. März 1987 RS 3(hier: Die zu der Rechtsprechung zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 10 BDG 1979 angestellten Überlegungen gelten iSd § 7 Abs 2 Z 6 RDG auch für Richteramtsanwärter)

Stammrechtssatz

Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 her (Hinweis E 14.12.1981, 81/12/0184). Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120150.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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