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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0168 E 5. März 1987 RS 3(hier: Die zu der Rechtsprechung zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 10 BDG 1979 angestellten Überlegungen gelten iSd § 7 Abs 2 Z 6 RDG auch für Richteramtsanwärter)Stammrechtssatz
Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 her (Hinweis E 14.12.1981, 81/12/0184). Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120150.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010