RS Vfgh 1997/12/23 B3094/97

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Veröffentlicht am 23.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument, daß das mit der bekämpften Entscheidung verbundene Führerscheinentzugsverfahren einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bewirken würde, wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, inwieweit im gegenständlichen Verfahren sein eigenes Interesse das Interesse der Behörde am sofortigen Vollzug überwiegt. Denn das Führerscheinentzugsverfahren ist getrennt vom Verwaltungsstrafverfahren abzuführen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3094.1997

Dokumentnummer

JFR_10028777_97B03094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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