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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument, daß das mit der bekämpften Entscheidung verbundene Führerscheinentzugsverfahren einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bewirken würde, wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, inwieweit im gegenständlichen Verfahren sein eigenes Interesse das Interesse der Behörde am sofortigen Vollzug überwiegt. Denn das Führerscheinentzugsverfahren ist getrennt vom Verwaltungsstrafverfahren abzuführen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3094.1997Dokumentnummer
JFR_10028777_97B03094_01