RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §12 idF 1994/011;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Zu den Einwirkungen, gegen die die Bgld BauO dem Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren eine Handhabe bietet, zählen insbesondere der Abstand von der Grundgrenze, die Gebäudehöhe, die Bebauungsweise und die Kriterien für die Beschaffenheit des Bauplatzes gem § 12 Bgld BauO, sofern sie als im Interesse des Nachbarn gelegen angesehen werden können (hier: derartige Einwirkungen durch eine Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut samt Nebenanlagen auf ein 200 m entfernt gelegenes Grundstück sind nicht möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050150.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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