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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/27 94/12/0051 1 VwSlg 14430 A/1996Stammrechtssatz
Die Verwendung eines öffentlich Bediensteten als Lehrer an einer Privatschule iSd § 21 PrivSchG begründet kein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Privatschulerhalter. Dem Privatschulerhalter steht daher die Betrauung eines zugewiesenen Lehrers mit einer anderen Funktion als der, für deren Besorgung er seinerzeit dem Privatschulerhalter zur Verfügung gestellt worden ist, aufgrund des Überlassungsaktes nicht zu. Die Höhe der Entlohnung des überlassenen Lehrers wird daher ausschließlich durch die auf Grund der Überlassung zugewiesene Funktion bestimmt (hier: der als solcher zugewiesene Lehrer wurde vom Privatschulerhalter mit der Schulleitung beauftragt, Leiterzulage gebührt ihm daher nicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120086.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011