RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0133

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs1 Z4;
ROG OÖ 1994 §32 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem in keiner baurechtlichen Bestimmung Oberösterreichs definierten Begriff der Hauptgesimshöhe ist nach bautechnischem Verständnis das den oberen Abschluß der Fassade bildende Gesims zu verstehen. Wenn aber das Hauptgesims den oberen Abschluß der Gebäudefassade bildet, so muß die Hauptgesimshöhe als Höhe der Fassade verstanden werden. Diese Höhe muß daher an der Fassade selbst gemessen werden. Ergibt sich der untere Meßpunkt einer Gebäudehöhe bereits aus ihrem Begriff, ist es nicht erforderlich, diesen unteren Meßpunkt in § 32 Abs 4 OÖ BauO 1994 ausdrücklich anzuführen. Die nach der Gesamthöhe nach § 32 Abs 4 OÖ BauO 1994 angeführte Wortfolge "über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen" bezieht sich nur auf diesen Begriff, also nicht auf die Hauptgesimshöhe. Für diese Auslegung des § 32 Abs 4 OÖ BauO 1994 im Zusammenhalt mit dem Begriff der Hauptgesimshöhe spricht auch der Grundsatz der Baufreiheit.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050133.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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