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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Unter dem in keiner baurechtlichen Bestimmung Oberösterreichs definierten Begriff der Hauptgesimshöhe ist nach bautechnischem Verständnis das den oberen Abschluß der Fassade bildende Gesims zu verstehen. Wenn aber das Hauptgesims den oberen Abschluß der Gebäudefassade bildet, so muß die Hauptgesimshöhe als Höhe der Fassade verstanden werden. Diese Höhe muß daher an der Fassade selbst gemessen werden. Ergibt sich der untere Meßpunkt einer Gebäudehöhe bereits aus ihrem Begriff, ist es nicht erforderlich, diesen unteren Meßpunkt in § 32 Abs 4 OÖ BauO 1994 ausdrücklich anzuführen. Die nach der Gesamthöhe nach § 32 Abs 4 OÖ BauO 1994 angeführte Wortfolge "über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen" bezieht sich nur auf diesen Begriff, also nicht auf die Hauptgesimshöhe. Für diese Auslegung des § 32 Abs 4 OÖ BauO 1994 im Zusammenhalt mit dem Begriff der Hauptgesimshöhe spricht auch der Grundsatz der Baufreiheit.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050133.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014