RS Vfgh 1997/12/23 B2478/97, B2479/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge, da keinem Vollzug zugänglich.

Abweisung eines Antrags auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §54 FremdenG - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung der betreffenden Antragsteller. Die Aufhebung der bekämpften, auf §36 Abs2 FremdenG gestützten Bescheide würde also nicht bewirken, daß eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nicht vom Gesetz gedeckt wäre; überdies liegt ein Rechtfertigungsgrund gemäß §82 Abs2 FremdenG erst nach Erteilung des Abschiebungsaufschubes vor, nicht jedoch schon bei der Antragstellung; die bekämpften Bescheide sind sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2478.1997

Dokumentnummer

JFR_10028777_97B02478_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten