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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, da keinem Vollzug zugänglich.
Abweisung eines Antrags auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG.
Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §54 FremdenG - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung der betreffenden Antragsteller. Die Aufhebung der bekämpften, auf §36 Abs2 FremdenG gestützten Bescheide würde also nicht bewirken, daß eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nicht vom Gesetz gedeckt wäre; überdies liegt ein Rechtfertigungsgrund gemäß §82 Abs2 FremdenG erst nach Erteilung des Abschiebungsaufschubes vor, nicht jedoch schon bei der Antragstellung; die bekämpften Bescheide sind sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2478.1997Dokumentnummer
JFR_10028777_97B02478_01