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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/20 95/05/0106 2 (hier betreffend die OÖ BauO 1994)Stammrechtssatz
Es besteht nach der NÖ BauO 1976 kein subjektives öffentliches Nachbarrecht, daß das Grundwasser durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050143.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009