Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/26 93/12/0015 1 (hier: § 67 Abs 2 DP Stmk)Stammrechtssatz
Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich auschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, dh entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt, ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 darzulegen (Hinweis E 27.2.1989, 88/12/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120150.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012