RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0150

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
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L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4 Z5 idF 1994/011;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Falle der Anordnung der Errichtung eines Pumpenstandplatzes an einem bestehenden Bach sind Berechnungen über die allenfalls erforderlichen Löschwassermengen nicht erforderlich, wenn die Wassermengen, die der Bach üblicherweise führt, nicht nur in einem solchen Ausmaß zur Verfügung stehen, daß gegen die ausreichende Löschwasserversorgung Bedenken bestehen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050150.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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