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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Falle der Anordnung der Errichtung eines Pumpenstandplatzes an einem bestehenden Bach sind Berechnungen über die allenfalls erforderlichen Löschwassermengen nicht erforderlich, wenn die Wassermengen, die der Bach üblicherweise führt, nicht nur in einem solchen Ausmaß zur Verfügung stehen, daß gegen die ausreichende Löschwasserversorgung Bedenken bestehen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050150.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009