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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 12 Abs 4 Z 5 Bgld BauO betrifft im Hinblick auf den Brandschutz nur die Sicherstellung der für Löschzwecke nötigen Wassermenge. § 12 Abs 4 Z 6 Bgld BauO bezieht sich wiederum nur darauf, daß die Erschließung des Grundstückes ua in bezug auf den Brandschutz nicht unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen darf. § 12 Abs 4 Z 6 Bgld BauO ist daher nicht als allgemeine Regelung für eine Vorsorge für einen ausreichenden Brandschutz zu deuten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050150.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009