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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013Rechtssatz
Die Errichtung eines Stahlkamines in der Höhe von 100 m und eines Gebäudes als Kondensatorreinigungsanlage im Rahmen einer Müllverbrennungsanlage ist als wesentliche Änderung einer Anlage gem § 29 Abs 1 AWG 1990 zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X02Im RIS seit
11.07.2001