RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0099

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0266 E 12. Dezember 1989 RS 2(hier: falsche Auskunft über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem StudFG 1992 idF BGBl 1996/201)

Stammrechtssatz

Mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften, Zusagen udgl, vermögen derartige Äußerungen behördlicher Organe die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen - auch für den Einzelfall - nicht zu rechtfertigen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120099.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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