RS Vwgh 1998/9/2 93/12/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DHG §2 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 idF 1990/447;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 90/12/0216 4 Verstärkter Senat VwSlg 13678 A/1992

Stammrechtssatz

Eine "weite" Interpretation des § 20 GehG als Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche die einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus der Benützung eines eigenen Kfz für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben entstehen, ist bei verfassungskonformer Interpretation geboten, weil eine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlich Bediensteten und Vertragsbediensteten bei völlig gleichgelagerter Fallgestaltung unter Anwendung derselben Norm im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich ist. Darüber hinaus ist aber die Überwälzung des spezifischen Risikos, das sich aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges ergibt, auf den Dienstnehmer, der sich im dienstlichen Interesse des eigenen Kraftfahrzeuges bedient, nicht sachgerecht und mit dem Gleichheitssatz auch aus diesem Grunde nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120117.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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