RS Vfgh 1997/12/30 B2957/97

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Veröffentlicht am 30.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe wegen Schlepperei gem. §80 Abs1 und Abs2 Z2 FremdenG in der Höhe von S 25.000,-- (7 Tage Ersatzarreststrafe).

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, daß er sich in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, und dritten Personen aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen könnten.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen darzulegen, weshalb für ihn die sofortige Entrichtung der Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde (Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2957.1997

Dokumentnummer

JFR_10028770_97B02957_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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