RS Vwgh 1998/9/2 96/12/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine NEBENtätigkeit ist nicht mehr anzunehmen, wenn sie mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Beamten ausmacht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nebentätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120103.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten