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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §37 Abs1;Rechtssatz
Eine NEBENtätigkeit ist nicht mehr anzunehmen, wenn sie mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Beamten ausmacht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 NebentätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120103.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010