RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4 impl;
RDG §7 Abs2 Z6;
RDG §7 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das RDG unterscheidet sich in der Frage der Kündigung wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens nur durch die Regelung des § 7 Abs 3 RDG vom BDG 1979. In der Frage der Bindungswirkung der Dienstbehörde an rechtskräftige strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen besteht demnach auch im RDG eine Bindungswirkung an die rechtskräftigen strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilungen zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen im Kündigungsverfahren (Hinweis E 19.11.1997, 95/12/0209).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120150.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten