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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus § 71 Abs 3 AVG, wonach die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat, ist zu schließen, daß der Wiedereinsetzungsantrag im Falle der Versäumung einer Handlung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Beschwerdefall wurde die Frist zur Einbringung der Vorstellung versäumt; für die Bestimmung der Einbringungsbehörde für den Wiedereinsetzungsantrag ist daher § 112 Abs 2 der Tir GdO 1966 entscheidend, wonach die Vorstellung beim Gemeindeamt bzw Stadtamt einzubringen ist. Aus der Verpflichtung zur Einbringung der Vorstellung beim Gemeindeamt folgt auch die Verpflichtung, einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung beim Gemeindeamt einzubringen, und zwar unabhängig von der bestehenden Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (Hinweis E 26.6.1990, 89/05/0235).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X02Im RIS seit
11.07.2001