RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0023

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 71 Abs 3 AVG, wonach die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen hat, ist zu schließen, daß der Wiedereinsetzungsantrag im Falle der Versäumung einer Handlung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Beschwerdefall wurde die Frist zur Einbringung der Vorstellung versäumt; für die Bestimmung der Einbringungsbehörde für den Wiedereinsetzungsantrag ist daher § 112 Abs 2 der Tir GdO 1966 entscheidend, wonach die Vorstellung beim Gemeindeamt bzw Stadtamt einzubringen ist. Aus der Verpflichtung zur Einbringung der Vorstellung beim Gemeindeamt folgt auch die Verpflichtung, einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung beim Gemeindeamt einzubringen, und zwar unabhängig von der bestehenden Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (Hinweis E 26.6.1990, 89/05/0235).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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