RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 71 Abs 1 AVG idF vor der Novelle 1990 kann auch ein Irrtum ein äußeres Ereignis iSd § 71 Abs 1 AVG sein (Hinweis E 24.2.1992, 91/10/0251). Die Relativierung der älteren Judikatur zur Frage der Auswirkungen mangelnder Rechtskenntnis oder eines Rechtsirrtums schon vor der Novelle des § 71 AVG im Jahre 1991 erfolgte in Fällen, in denen eine unvertretene Partei aufgrund ihrer mangelnden Rechtskenntnis bzw einer Fehlvorstellung über die Rechtslage einen Nachteil erlitten hatte. Diese Rechtsprechung ist somit auf den Fall, in dem einem berufsmäßigen Parteienvertreter ein Fehler unterläuft, nicht ohne weiteres zu übertragen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060156.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten