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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Schon nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 71 Abs 1 AVG idF vor der Novelle 1990 kann auch ein Irrtum ein äußeres Ereignis iSd § 71 Abs 1 AVG sein (Hinweis E 24.2.1992, 91/10/0251). Die Relativierung der älteren Judikatur zur Frage der Auswirkungen mangelnder Rechtskenntnis oder eines Rechtsirrtums schon vor der Novelle des § 71 AVG im Jahre 1991 erfolgte in Fällen, in denen eine unvertretene Partei aufgrund ihrer mangelnden Rechtskenntnis bzw einer Fehlvorstellung über die Rechtslage einen Nachteil erlitten hatte. Diese Rechtsprechung ist somit auf den Fall, in dem einem berufsmäßigen Parteienvertreter ein Fehler unterläuft, nicht ohne weiteres zu übertragen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060156.X01Im RIS seit
11.07.2001