RS Vfgh 1998/1/9 B4769/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und mangels Anwaltszwang für die Einbringung eines solchen Antrags

Rechtssatz

Da für einen (nachträglichen) Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VfGG) noch für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist und nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters - er bezieht laut seinem Vermögensbekenntnis ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 180,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

Der Antrag ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

(uvm, zB B v 02.11.98, B3031/97 mit identem Wortlaut).

Entscheidungstexte

  • B 4769/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.01.1998 B 4769/96

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B4769.1996

Dokumentnummer

JFR_10019891_96B04769_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten