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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines (nachträglichen) Abtretungsantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und mangels Anwaltszwang für die Einbringung eines solchen AntragsRechtssatz
Da für einen (nachträglichen) Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder Anwaltszwang besteht (§17 Abs2 VfGG) noch für die Setzung dieses Verfahrensschrittes die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist und nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters - er bezieht laut seinem Vermögensbekenntnis ein monatliches Einkommen von S 12.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 180,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.
Der Antrag ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
(uvm, zB B v 02.11.98, B3031/97 mit identem Wortlaut).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B4769.1996Dokumentnummer
JFR_10019891_96B04769_2_01