RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0023

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0235 2 (hier iZm § 112 Abs 2 Tir GdO 1966)

Stammrechtssatz

Aus der Besonderheit hins der Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge, welche wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung eingebracht werden, ergibt sich, daß die für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zuständige Beh und jene, welche darüber zu entscheiden hat, nicht identisch sind (GdR - LReg).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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