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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0235 2 (hier iZm § 112 Abs 2 Tir GdO 1966)Stammrechtssatz
Aus der Besonderheit hins der Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge, welche wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung eingebracht werden, ergibt sich, daß die für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zuständige Beh und jene, welche darüber zu entscheiden hat, nicht identisch sind (GdR - LReg).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X04Im RIS seit
11.07.2001