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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig und mit dem E des VwGH aufzuheben war, ergibt sich, daß die von der Partei gegen die Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung verspätet war, sie wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dieser Umstand ist im betreffenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Rückwirkung der Aufhebung des Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist bewilligt worden ist, vom VwGH wahrzunehmen (vgl zu § 42 Abs 3 VwGG grundsätzlich die E 30.6.1994, 91/06/0174, und 2.7.1998, 97/06/0277). Da ohne Vorliegen einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht inhaltlich über die verspätete Vorstellung abgesprochen werden konnte, ergibt sich, daß auch der zweite Spruchpunkt desselben angefochtenen Bescheides, mit dem der Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid der Behörde zweiter Instanz behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen wurde, ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist. Auch dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X05Im RIS seit
11.07.2001