RS Vfgh 1998/1/9 B3101/97

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Veröffentlicht am 09.01.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,-- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §29 Abs1 Z2 iVm §39 Abs1 lita Z4 und §15 Abs1 AbfallwirtschaftsG iVm §1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 49/1991, iVm ÖNORM S 2101 "überwachungsbedürftige Sonderabfälle" vom 01.12.83.

Kein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3101.1997

Dokumentnummer

JFR_10019891_97B03101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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