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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,-- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §29 Abs1 Z2 iVm §39 Abs1 lita Z4 und §15 Abs1 AbfallwirtschaftsG iVm §1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 49/1991, iVm ÖNORM S 2101 "überwachungsbedürftige Sonderabfälle" vom 01.12.83.
Kein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3101.1997Dokumentnummer
JFR_10019891_97B03101_01