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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird einem Grundeigentümer gem § 6 Abs 1 Stmk KanalG 1988 aufgetragen, binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen Bauentwurf über die Errichtung einer Hauskanalanlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage einzubringen, so reicht der Einwand dieses Bescheidadressaten, wegen geotechnischer Probleme sei eine größere Zeitspanne erforderlich, nicht aus, um eine Nachforschungspflicht der Behörde auszulösen, auch entspricht der Bescheidadressat damit nicht seiner Mitwirkungspflicht. Vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in dem von der Partei ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt behauptet wird, obliegt es der Partei, konkrete Anhaltspunkte zu geben, worin die behauptete Ausnahmesituation zu erblicken ist.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060243.X02Im RIS seit
11.07.2001