RS Vwgh 1998/9/3 95/06/0243

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird einem Grundeigentümer gem § 6 Abs 1 Stmk KanalG 1988 aufgetragen, binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides einen Bauentwurf über die Errichtung einer Hauskanalanlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalanlage einzubringen, so reicht der Einwand dieses Bescheidadressaten, wegen geotechnischer Probleme sei eine größere Zeitspanne erforderlich, nicht aus, um eine Nachforschungspflicht der Behörde auszulösen, auch entspricht der Bescheidadressat damit nicht seiner Mitwirkungspflicht. Vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in dem von der Partei ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt behauptet wird, obliegt es der Partei, konkrete Anhaltspunkte zu geben, worin die behauptete Ausnahmesituation zu erblicken ist.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060243.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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