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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der AntragstellerinRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die Antragstellerin als öffentlich Bedienstete der Stadt Wien ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 13.917,- bezieht, zwei Kraftfahrzeuge der Marke VW Santana, Bj. 1983, sowie VW Audi, Bj. 1980, besitzt und Eigentümerin einer Liegenschaft mit Haus, eingetragen im Grundbuch der Katastralgemeinde 04112 Trumau unter EZ 106 BG Ebreichsdorf, ist. Dem stehen Verbindlichkeiten in der Höhe von S 50.000,- sowie eine monatliche Miete von S 3.690,- für die Benützung einer Mietwohnung gegenüber. Die Antragstellerin ist geschieden, sie hat für ihre beiden minderjährigen Kinder Unterhalt zu leisten.
(ähnlich: B v 09.01.98, B982/97).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B4951.1996Dokumentnummer
JFR_10019891_96B04951_01