RS Vfgh 1998/1/9 B4951/96

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Veröffentlicht am 09.01.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die Antragstellerin als öffentlich Bedienstete der Stadt Wien ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 13.917,- bezieht, zwei Kraftfahrzeuge der Marke VW Santana, Bj. 1983, sowie VW Audi, Bj. 1980, besitzt und Eigentümerin einer Liegenschaft mit Haus, eingetragen im Grundbuch der Katastralgemeinde 04112 Trumau unter EZ 106 BG Ebreichsdorf, ist. Dem stehen Verbindlichkeiten in der Höhe von S 50.000,- sowie eine monatliche Miete von S 3.690,- für die Benützung einer Mietwohnung gegenüber. Die Antragstellerin ist geschieden, sie hat für ihre beiden minderjährigen Kinder Unterhalt zu leisten.

(ähnlich: B v 09.01.98, B982/97).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B4951.1996

Dokumentnummer

JFR_10019891_96B04951_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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