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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0070Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 89/06/0173 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Aus § 36 Abs 1 Vlbg RPG ergibt sich, daß bei der Einleitung des Umlegungsverfahrens, welche gemäß § 37 Abs 4 mit Verordnung der Landesregierung erfolgt, jeweils auf ein bestimmtes Gebiet und nicht bloß auf einzelne Grundstücke abzustellen ist. Sofern in einem Gebiet die Bebauung von Grundstücken wegen ihrer Lage, Form und Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird, können alle in diesem Gebiet liegenden Grundstücke in das Umlegungsverfahren einbezogen werden, und zwar auch solche, bei denen eine Bebauungsmöglichkeit an sich gegeben ist. Nur bestehen bei bereits vorhandener Bebauung oder bei Hausgärten die im § 36 Abs 2 Vlbg RPG genannten Einschränkungen. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 2 Vlbg RPG und dem Gesetzeszusammenhang sind nur die bebauten Grundflächen, wenn der Eigentümer einer Einbeziehung in eine Umlegung nicht zustimmt, von dieser auszunehmen, nicht aber die ganzen Grundstücke.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060005.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010