RS Vwgh 1998/9/3 98/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §36 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §36 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §36 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/06/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 89/06/0173 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 36 Abs 1 Vlbg RPG ergibt sich, daß bei der Einleitung des Umlegungsverfahrens, welche gemäß § 37 Abs 4 mit Verordnung der Landesregierung erfolgt, jeweils auf ein bestimmtes Gebiet und nicht bloß auf einzelne Grundstücke abzustellen ist. Sofern in einem Gebiet die Bebauung von Grundstücken wegen ihrer Lage, Form und Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird, können alle in diesem Gebiet liegenden Grundstücke in das Umlegungsverfahren einbezogen werden, und zwar auch solche, bei denen eine Bebauungsmöglichkeit an sich gegeben ist. Nur bestehen bei bereits vorhandener Bebauung oder bei Hausgärten die im § 36 Abs 2 Vlbg RPG genannten Einschränkungen. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 2 Vlbg RPG und dem Gesetzeszusammenhang sind nur die bebauten Grundflächen, wenn der Eigentümer einer Einbeziehung in eine Umlegung nicht zustimmt, von dieser auszunehmen, nicht aber die ganzen Grundstücke.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060005.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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