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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 29.11.1994, 94/05/0318, E 15.12.1995, 95/17/0469). Für die Frage, ob der Vertreter einer Partei die gehörige Sorgfalt aufgewendet hat, kann es jedenfalls dann nicht darauf ankommen, ob die vom Vertreter zugrunde gelegte Rechtsansicht "vertretbar" ist, wenn es sich - wie im Beschwerdefall - um eine im Gesetz ausdrücklich geregelte Frage (vgl § 94 Abs 2 Stmk GdO 1967) handelt, zu der überdies übereinstimmende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorliegt.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060156.X02Im RIS seit
11.07.2001