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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/05/21 96/05/0119 1Stammrechtssatz
Bei der im § 45 Abs 1 Z 2 VwGG genannten Frist handelt es sich insbesondere auch um die im § 34 Abs 2 VwGG angeführte. Eine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung einer Frist iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG liegt somit auch dann vor, wenn der VwGH in einem Einstellungsbeschluß irrtümlich angenommen hat, daß einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (Hinweis B 2.3.1964, 252/64, VwSlg 6259 A/1964 und B 18.12.1985, 85/01/0330). Ist dem Bf tatsächlich ein Auftrag nach § 28 Abs 1 Z 7 VwGG nicht zugekommen, weshalb der B, mit welchem das Beschwerdeverfahren eingestellt worden ist, auf der irrigen Annahme der Versäumung der zur Beschwerdeergänzung gesetzten Frist beruht hat, ist die beantragte Wiederaufnahme zu bewilligen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090094.X01Im RIS seit
20.11.2000