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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51g Abs3;Rechtssatz
Dem Verzicht des Parteienvertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Verlesung des Akteninhaltes kann keine Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen unterstellt werden. Die Verwertung von Angaben in der Berufung sowie auf der Partei zuzurechnende Angaben ihres Vertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist hingegen zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090162.X01Im RIS seit
20.11.2000