Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags für einen nachträglichen Abtretungsantrag aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; Abtretungsantrag kein verfahrenseinleitender Antrag mit erhöhter GebührenpflichtRechtssatz
Der Einschreiter bezieht ein Nettoeinkommen von ca. S 12.000,-. Diesem Einkommen stehen Schulden von S 160.000,- gegenüber. Weiters ist der Einschreiter für seine Ehefrau und drei Kinder unterhaltspflichtig.
Der Verfassungsgerichtshof weist zunächst darauf hin, daß es sich bei einem nachträglich eingebrachten Abtretungsantrag (vgl §87 Abs3 VfGG) nicht um einen Antrag iSd §17a VfGG idF BGBl 88/1997 handelt, für welchen eine Gebühr in der Höhe von S 2.500,- zu entrichten ist.
§17a VfGG idF BGBl 88/1997 bezieht sich seinem Inhalt nach auf verfahrenseinleitende Anträge nach §15 Abs1 VfGG. Da es sich bei einem nachträglich gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um keinen Antrag nach §15 Abs1 VfGG handelt, ist er nach den allgemeinen Bestimmungen des Gebührengesetzes, somit (nach der Rechtslage bei Einbringung des Antrages) mit S 120,- zu vergebühren. Bei dieser Höhe der für den Abtretungsantrag zu entrichtenden Gebühr liegen aber die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters die Entrichtung einer Gebühr von S 120,- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde (zB VfGH 23.04.97, B3992/95). Der Verfassungsgerichtshof merkt an, daß für die in Zusammenhang mit einer - direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten oder an diesen vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerde zu entrichtende Gebühr (vgl §24 Abs3 VwGG idF BGBl 88/1997) allenfalls ein Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen wäre.
(siehe auch B v 09.01.98, B1489/97 und B v 10.12.97, B1443/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, Gebühr (VfGG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B4942.1996Dokumentnummer
JFR_10019891_96B04942_01