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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Das AVG enthält zwar ausdrückliche Regelungen darüber, daß die Berufung oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (vgl § 63 Abs 5 sowie § 69 Abs 2 AVG), jedoch keine ausdrückliche Vorschrift darüber, bei welcher Stelle ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen ist (Hinweis E 26.6.1990, 89/05/0235, betreffend die Rechtslage vor der Novelle BGBl Nr 357/1990 zum AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060023.X01Im RIS seit
11.07.2001