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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 33 Abs 4 Z 1 Stmk BauG 1995 ist eine Verfahrensvorschrift, die im Vergleich zu § 13 Abs 3 AVG als eine vom AVG abweichende Spezialvorschrift zu qualifizieren ist. Daher ist diese anzuwenden. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, daß der Behörde zur Beurteilung des angezeigten Vorhabens volle acht Wochen zur Verfügung stehen sollen; da im Sinne des § 13 Abs 3 AVG das Anbringen nach Behebung des Formgebrechens als ursprünglich richtig eingebracht gilt, würden der Behörde zur Beurteilung eines angezeigten Vorhabens bei einer Auftragserteilung gemäß § 13 Abs 3 AVG keinesfalls mehr acht Wochen zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060250.X01Im RIS seit
27.11.2000