RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0250

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1;

Rechtssatz

§ 33 Abs 4 Z 1 Stmk BauG 1995 ist eine Verfahrensvorschrift, die im Vergleich zu § 13 Abs 3 AVG als eine vom AVG abweichende Spezialvorschrift zu qualifizieren ist. Daher ist diese anzuwenden. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, daß der Behörde zur Beurteilung des angezeigten Vorhabens volle acht Wochen zur Verfügung stehen sollen; da im Sinne des § 13 Abs 3 AVG das Anbringen nach Behebung des Formgebrechens als ursprünglich richtig eingebracht gilt, würden der Behörde zur Beurteilung eines angezeigten Vorhabens bei einer Auftragserteilung gemäß § 13 Abs 3 AVG keinesfalls mehr acht Wochen zur Beurteilung zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060250.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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