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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozeßhandlung muß im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozeßhandlung unwirksam (Hinweis E 16.6.1987, 85/05/0053, und E 23.4.1996, 95/05/0320; hier: Die unter einer Bedingung eingebrachte Berufung ist schon deshalb eine unwirksame Prozeßhandlung, weil der Eintritt der Bedingung von einem in der Sphäre der Partei gelegenen Element abhängt, nämlich davon, ob der Rechtsvertreter die allfällige Antwort der Erstbehörde als "befriedigende Stellungnahme" ansieht; siehe jedoch für das Abgabenverfahren: E 17.8.1998, 97/17/0401).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060208.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011