RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozeßhandlung muß im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozeßhandlung unwirksam (Hinweis E 16.6.1987, 85/05/0053, und E 23.4.1996, 95/05/0320; hier: Die unter einer Bedingung eingebrachte Berufung ist schon deshalb eine unwirksame Prozeßhandlung, weil der Eintritt der Bedingung von einem in der Sphäre der Partei gelegenen Element abhängt, nämlich davon, ob der Rechtsvertreter die allfällige Antwort der Erstbehörde als "befriedigende Stellungnahme" ansieht; siehe jedoch für das Abgabenverfahren: E 17.8.1998, 97/17/0401).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060208.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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